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   VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20   

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https://dejure.org/2020,36386
VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20 (https://dejure.org/2020,36386)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2020 - 11 L 410.20 (https://dejure.org/2020,36386)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. November 2020 - 11 L 410.20 (https://dejure.org/2020,36386)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Grundrechtseingriffe sind danach nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 42 m.w.N.).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 45).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft zu gewärtigen wären, sind - im Verhältnis hierzu - von deutlich höherem Gewicht (zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 46 ff.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 53 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ließe sich argumentieren, dass die Friseurdienstleistungen - anders als Massagebehandlungen - schwerpunktmäßig der Körperhygiene und damit der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, was die Differenzierung auch mit Blick auf die oben dargelegte Grundrechtsbetroffenheit rechtfertigen könnte (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris, Rn. 55).

  • VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 11 S 94.20 -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann der Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr. des VG Berlin, vgl. nur Beschluss der 14. Kammer vom 22. Oktober 2020 - VG 14 L 442.20).

    Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass Verstöße gegen § 7 Abs. 7 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV auch nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, juris, Rn. 33), gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 11 L 410.20
    Zweck der Regelung ist somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.).
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